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Ausbildungsfahrlehrer Fortbildung

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Ausbildungsfahrlehrer Fortbildung nach §53 FahrlG

Alle Ausbildungsfahrlehrer/innen müssen laut §53 Abs. 2 FahrlG alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilnehmen. Diese Fortbildung kann der regulären Fahrlehrerfortbildung angerechnet werden, vorausgesetzt es handelt sich um vier einzelne Fortbildungen innerhalb von vier Jahren.